Haus & Kunst – das „Juwel“ für Ihr Privateigentum!

Wer die Versicherungsbedingungen seiner Haushaltsversicherung genau liest, findet bei Schmuck und Wertgegenständen immer eine Haftungsobergrenze, welche meistens um die 20 000,00 EUR beträgt und zusätzlich nur für die versicherten Sparten  Feuer, Einbruch/Diebstahl, Leitungswasser und Sturm mit Verwahrungsbestimmungen (z.B. nur in versperrten Schränken) in der Wohnung gelten.

 

Auch bei Kunstgegenständen (Gemälde, abstrakte Skulpturen, Wandteppiche) gelten in der Haushaltsversicherung Haftungsgrenzen und Verwahrungsbestimmungen!

Vorab empfehlen wir Ihnen Ihre derzeitige Haushaltsversicherung auf diese Werte zu prüfen und

dann zu überlegen, inwieweit diese ausreichend sind, wie bzw. ob Sie Ihren Besitz gerne besser

im Schadenfall schützen möchten, denn was passiert, wenn z.B.:

 

–          Ihre Rolex oder das Diamantarmband, welches Sie bei einer Veranstaltung getragen haben, beim Nachhausekommen nicht mehr an Ihrem Handgelenk ist?

 

–          eine Perlenkette reißt oder ein Edelstein aus der Ringfassung fällt und nicht mehr auffindbar ist?

 

–          eine Skulptur / GemäIde durch Ihre Ungeschicklichkeit beim Aufstellen/-hängen fällt und aufgrund der Beschädigung restauriert werden muss?

 

Was können Sie tun? Wer ersetzt Ihnen den Schaden?

 

Dies ist und kann in der für Sie individuell angepassten Haus& Kunst Versicherung (schon ab einem Gesamthausratswert von ca. € 150.000,00, Kunstwert und Schmuckwert von ca. € 50.000,00) abgesichert werden, damit Sie mit einem maßgeschneiderten Konzept sorgenfrei Ihren hochwertigen Privatbesitz geschützt wissen!

 

Versichert sind Ihre Kunstgegenstände und Wertgegenstände gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art.

Ihr Versicherungsschutz gilt weltweit. Das bedeutet, dass Ihre Kunst ebenfalls bei Transporten versichert ist und ebenso Ihr Schmuck, wenn Sie ihn tragen oder andere Wertgegenstände, die Sie unterwegs bei sich haben.

Sind Sie gut vorbereitet für den Fall einer Betriebsunterbrechung?

In Zeiten von Wirtschaftskrisen und enormen Abhängigkeiten durch weltweite wirtschaftliche Verflechtungen ist eine Evaluierung von Absicherungs- und Notfallplänen zur Absicherung des Fortbestands Ihres Betriebs sehr empfehlenswert.

 

Nicht planbare Schäden – wie Brand, Cyberattacken, Naturereignisse usw. – können existenzielle Auswirkungen auf den geregelten Betriebsablauf haben.

 

Die aktuell sehr präsente Problematik von Lieferkettenunterbrechungen und -verzögerungen können zusätzlich negative Folgen für die Dauer einer Betriebsunterbrechung haben. Laut dem Österreichischen Versicherungsmaklerring (ÖVM) beklagen in einer aktuellen Studie rund 80 Prozent der Großbetriebe und 65 Prozent aller Kleinbetriebe die eingeschränkte Verfügbarkeit von Gütern, Maschinen und Anlagen. Diese Umfrage berücksichtigt nur die Auswirkungen auf den normalen Betriebsablauf.

Im Falle einer Betriebsunterbrechung durch die bereits erwähnten nicht planbaren Schäden können die Lieferkettenverzögerungen eine enorme Auswirkung auf die Unterbrechung des geregelten Betriebsablaufes haben. Nehmen wir als Beispiel einen Brandschaden, welcher den Wiederaufbau eines Betriebsgebäudes und die Wiederbeschaffung von zerstörten Maschinen und Gütern erfordert. Oftmals sind in Versicherungspolizzen 12 Monate Haftungszeit für derartige Fälle vereinbart, da diese Dauer in normalen wirtschaftlichen Zeiten häufig durchaus angemessen war.

 

Eine Überprüfung der Betriebsunterbrechungsversicherung ist daher sehr zu empfehlen und eine Verlängerung der BU-Haftungszeiten zu überdenken. Für die Wiederbeschaffung von Maschinen sollte man sich bei Lieferanten über die üblichen Lieferzeiten erkundigen und natürlich ist aktuell auch mit längeren Wiedererrichtungszeiten von Gebäuden zu rechnen.

 

Zusätzlich sollten Unternehmen auch Betriebsfortführungspläne oder zumindest eine Notfallplanung ausarbeiten. Gute Hilfestellung können hier Risikomanagementunternehmen bieten. In einem Business Continuity Coaching werden Wertschöpfungsketten von Unternehmen aufgezeigt, welche in erster Linie dazu dienen, Schwachstellen zu erkennen und die wichtigsten Bereiche zu schützen um für den Fall einer Betriebsunterbrechung vorbereitet zu sein.

 

Die Leistungen beinhalten einen Workshop vor Ort, Beurteilung der Risikosituation und Feststellung der wichtigsten Ressourcen im Unternehmen, Erstellung einer GAP Analyse im Hinblick auf die Betriebskontinuität, Bezugnahme auf Auswirkungen bei Ausfall des Kernprozesses auf andere Prozesse sowie einen Abschlussbericht inklusive Rating zur Vorlage bei Ihrer Versicherung oder Ihren Geschäftspartnern.

 

Nach Angabe des deutschen Bundesverbandes technischer Brandschutz müssen 70 Prozent aller Unternehmen, die keinen Betriebsfortführungsplan haben, nach einem Großschaden Insolvenz anmelden.

 

Ein Business Continuity Plan bringt viele Vorteile!

Gerne stehen wir für weitere Informationen und einem Kontakt zu unserem Kooperationspartner für Risikomanagement zur Verfügung.

Der Nachwuchs gut versorgt

Im Wiener Kinderspital ist immer viel los. Kranke und verletzte Kinder, welche von den besorgten Eltern begleitet werden, geben sich förmlich die Klinke in die Hand.

Auch bei den niedergelassenen Kassen-Kinderärzten findet man volle Wartezimmer vor. Eine Grundversorgung ist in Österreich garantiert, jedoch für ein zusätzliches Quäntchen Trost gepaart mit schneller und bestmöglicher Versorgung kann eine private Zusatzversicherung sorgen.

 

 

Gestern noch das kleine Baby im Arm und heute wagt Ihr Kind schon die ersten Gehversuche, hüpft bereits im Trampolin oder macht die Spielplätze unsicher. Oftmals stehen dabei leider Verletzungen und Unfälle auf der Tagesordnung.

Die Krankenkassen der Pflichtversicherten übernehmen zwar die standartmäßigen Behandlungs- und Spitalskosten in Österreich, jedoch ist in vielen Fällen die Standardbehandlung nicht ausreichend – schon gar nicht, wenn es ums eigene Kind geht. Will man nämlich mehr oder eine alternative Behandlung, muss man teils tief in die Tasche greifen.

 

Gerade der Besuch von Wahlärzten bietet für Kinder etliche Vorteile:

  • kurze Wartezeit auf einen Termin
  • keine überfüllten Wartezimmer, in denen die Kinder unnötigen Keimbelastungen ausgesetzt sind
  • intensive Betreuung und auch Angebot von alternativmedizinischen Behandlungen

 

Auch Kosten für Sehbehelfe, Impfungen, Medikamente, spezielle Therapien und sogar Zahnbehandlungen inklusive -regulierungen können durch eine private Zusatzversicherung übernommen werden.

 

Damit sich Ihr Kind auch im Falle eines Spitalsaufenthaltes geborgen fühlt, um schnell wieder gesund zu werden, können auch Kosten für die Begleitperson oder die Unterbringung in einem Eltern-Kind-Zimmer abgesichert werden, sodass das Kind nicht alleine über Nacht im Spital bleiben muss.

 

 

Zusatzversicherung mit Unfallschutz

In Österreich ist jedes Kind erst ab dem Kindergartenalter ausreichend versichert und auch dann nur in der jeweiligen Einrichtung wie dem Kindergarten selbst oder der Schule. Fast 80% aller Unfälle ereignen sich jedoch in der Freizeit, die durch die gesetzliche Versicherung meist nicht gedeckt sind.

Die private Unfallversicherung bietet Schutz 24/7 weltweit und sorgt für Absicherung im Falle bleibender Invalidität, übernimmt notwendige Rettungs- oder Bergungskosten oder Schulausfallsgeld, um verpassten Schulstoff stressfrei mit einer Nachhilfe aufzuholen, und einiges mehr.

 

Um den Nachwuchs im Falle des Falles gut versorgt zu wissen, empfehlen wir eine Kombination aus privater Zusatz- und Unfallversicherung.

 

Wir beraten Sie dazu gerne.

Sicher als Bauherr

Wer plant ein eigenes Haus zu bauen, hat ein ganzes Stück Arbeit vor sich. Damit der Hausbau reibungslos verlaufen kann, müssen tausend Dinge durchdacht werden. Von der Lage des Grundstücks bin hin zum Anschluss für den Fernseher. Doch abgesehen von den oben genannten Arbeiten gibt es auch den rechtlichen Part – Was darf ich denn als Bauherr eigentlich machen bzw. welche Rechte und Pflichten habe ich als wirtschaftlich verantwortlicher Auftraggeber bei der Durchführung von einem Bauvorhaben?

 

 Was ist ein Bauherr?

 Der Bauherr ist, so die Definition des Baurechts, der wirtschaftlich und rechtlich verantwortliche Auftraggeber, wenn es um die Durchführung eines Bauvorhabens geht.

Er bereitet das Bauvorhaben vor, führt es aus oder veranlasst dies – auf eigene oder auch auf fremde Rechnung. Ein Bauherr kann sowohl eine juristische Person als auch eine natürliche Person im Sinne des Gesetzes sein.

 

Der Bauherr ist der erste Ansprechpartner, der Oberste in der Hierarchie, wenn es um die Sicherheit des Bauvorhabens geht. Er zeichnet für die gesamte Sicherheit am Bau verantwortlich. Darum sind Versicherungen um ein Bauvorhaben herum dringend anzuraten wie z.B. unsere ALLRISK BAU ABC Versicherung.

 

Aufgaben & Pflichten des Bauherrn

 

  • das Bauvorhaben vorbereiten und überwachen
  • die Ziele und Ausführung des Bauvorhabens vorab definieren
  • den finanziellen Rahmen klären und damit die Hausbau-Kosten im Griff haben
  • anstehende Zahlungen leisten
  • Zwischenziele und Bauabschnitte bzw. Baufortschritte kontrollieren
  • fertige Leistungen abnehmen
  • dafür Sorge tragen, dass das Bauvorhaben angemeldet wird und alle rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

 

Wer haftet wofür?

 

Die Gefahrenteilung richtet sich nur dann nach der ÖNORM B 2210, wenn sie im Bauwerkvertrag vereinbart ist. Ansonsten richtet sie sich nach dem Gesetz.

 

Entsprechend der Gefahrenteilung nach Gesetz und ÖNORM treffen den Bauherrn:

 

  • Sachschäden am Bauvorhaben (bei Um- bzw. Ausbauarbeiten auch am Altbaubestand), welche die Auftragnehmer (Baumeister, Professionisten) trotz größtmöglicher Vorsorge nicht verhindern konnten, z.B.

 

  • Brand, Blitzschlag, Explosion,
  • Einbruch, Diebstahl,
  • Vandalismus,
  • Sturm, Unwetter, Hochwasser,
  • Schäden aus der Geologie (Bodenrisiko)

 

  • Sachschäden an benachbarten Objekten (Ausgleichsansprüche gem. §364b ABGB),

z.B. Rissbildungen oder Setzungsschäden verursacht durch:

 

  • Erdaushub,
  • Nachgeben des Erdreiches bei Baugrubensicherungen oder Unterfangungsarbeiten,
  • Betonitaustritt,
  • Erschütterung, ausgelöst durch Baugeräte

 

Für die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches muss der geschädigte Nachbar lediglich die Zusammenwirkung zwischen Baugeschehen und Schadensereignis nachweisen.

 

Für allfällige Rückfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren zuständigen Betreuer.

 

Mängelhaftung – das Damoklesschwert des Bauunternehmers

Mängelhaftung – das Damoklesschwert des Bauunternehmers

Unternehmen in der Baubranche beschäftigen sich mit den Risiken im Zuge der Errichtung eines Bauprojektes. Entsprechende Versicherungslösungen wie Betriebs- und Planungshaftpflicht-, Bauherrnhaftpflicht-, Bauwesen- oder Montageversicherungen werden dafür abgeschlossen. Das Risiko der Mängelhaftung nach Bauübernahme innerhalb der Gewährleistungsfrist und die möglichen komplexen Mängelursachenerhebungen werden meist unterschätzt – insbesondere bei größeren Bauprojekten. Dafür gibt es jetzt die neue Baugewährleistungsversicherung.

Beispiel aus der Praxis:

Eine Projektgesellschaft errichtet als Bauherrin ein Verwaltungsgebäude mit einer Baukostensumme von 17 Mio. EUR, welches nach Fertigstellung an drei unterschiedliche Eigentümer zur Nutzung übergeben wird. Bei der Abschlussbegehung werden lediglich kleinere optische Mängel im Bereich des Fassadenanstrichs festgestellt, welche vom Auftragnehmer kurz vor Inbetriebnahme ausgebessert werden. Ansonsten erfolgen keine wesentlichen Beanstandungen.

Zwei Jahre nach Übergabe werden erstmals Feuchtigkeitserscheinungen in den Wänden und im Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit Putzablösungen angezeigt.

Untersuchungen der Fassade durch einen Bausachverständigen stellen eine erhebliche Durchfeuchtung der Wände fest. Als Ursache der Feuchtigkeit kommen gemäß einem durch den Eigentümer hinzugezogenen Gutachter mehrere Ursachen in Betracht.

  • Eindringen der Feuchtigkeit über Undichtheiten im Bereich der Abdichtung des Flachdachs oder
  • mangelhaft erstellte Gebäudeanschlüsse im Bereich der Attika oder
  • fehlerhaft erstellte WDVS / Fassadenputze

Der Gutachter kann nicht ausschließen, dass alle drei Gewerke mitursächlich waren und ist der Auffassung, dass eine Trocknung alleine nicht zielführend ist.

Dem Eigentümer ist die konkrete Ursache egal, er verlangt Mängelbeseitigung in Form einer vollständigen Erneuerung der Gebäudehülle inkl. Dach und WDVS. Erste fundierte Kostenschätzungen belaufen sich auf rund 1,45 Mio. EUR.

Die drei unterschiedlichen Auftragnehmer / Ersteller der betroffenen Gewerke Hochbau, Dach, Fassade weisen eine Mangelhaftigkeit und damit auch die Nachbesserung bzw. Sanierungskostenübernahme ihres Gewerkes jeweils zurück.

Ein gerichtliches Beweisverfahren wird eingeleitet.

Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass beim Risikomanagement nicht auf die Haftung nach Übergabe eines Gewerks vergessen werden sollte.

Jedes Bauvorhaben ist mit zahlreichen Risiken verbunden – und zwar vor und nach der Bauabnahme. Allerdings enden die Pflichten des Bauunternehmers nicht mit der Schlüsselübergabe. Mit Abnahme der Bauleistung, inklusive der erbrachten Leistungen sämtlicher Subunternehmer, besteht für den Bauunternehmer eine Gewährleistungsverpflichtung gegenüber dem Bauherrn – in Österreich für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, unter Umständen auch darüber hinaus. Die Erfahrung zeigt, dass selbst die sorgfältigste Bauabnahme und Bauüberwachung nicht alle Mängel aufdecken kann. Oft treten diese erst nach einigen Jahren auf und verpflichten den Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung oder nachträglichen Preisminderung. Die mit solchen Mängeln verbundenen Schäden sind häufig umfassend und erfordern teure und zeitaufwendige Nachbesserungsarbeiten. Im schlimmsten Fall können Forderungen in Millionenhöhe an das ausführende Bauunternehmen gestellt werden. Schnell sind so die Liquidität und die Existenz des Unternehmens gefährdet.

Seit kurzer Zeit besteht auch in Österreich die Möglichkeit zu Absicherung von Mängeln, welche nach Übergabe auftreten. Im Rahmen dieser Baugewährleistungs-Versicherung können sich Bauunternehmen, Bauträger oder Investoren vor den finanziellen Belastungen von Gewährleistungsverpflichtungen schützen. Während der Gewährleistungsfrist von drei Jahren nach der Abnahme werden die versicherten Kosten für die Mängelbeseitigung und ggf. die Minderungsansprüche für den erstmalig nach Schlussabnahme auftretenden Mangel ersetzt.

Die weiteren Vorteile liegen auf der Hand:

  • Absicherung von Mängelbeseitigungsansprüchen schafft zusätzliches Investitionskapital, da keine Rückstellungen für mögliche Reklamationen gebildet werden müssen
  • Alle Gewerke und deren Subunternehmern sind mitversichert
  • Absicherung des Insolvenz-Ausfallsrisikos von Subunternehmern
  • Schnelle Gesamtsanierung der Mängel möglich, insbesondere dann, wenn mehrere Ursachen in Betracht kommen
  • Finanzielles Risiko durch nicht versicherbare Vermögensfolgeschäden werden durch zügige Sanierungsfreigabe verringert (z.B. Betriebs-/Mietausfall)
  • Wettbewerbsvorteile durch Zertifikate für den Erwerber

 

Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten bietet die Baugewährleistungsversicherung eine zusätzliche Sicherheit für den Bauherrn und Ihnen als Bauunternehmer einen bedeuteten Wettbewerbsvorteil, da diese Sicherheit mit einem Zertifikat von der Versicherungsgesellschaft verbrieft wird.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.versichertbauen.at

 

Gefahrenerhöhung durch Umbaumaßnahmen

Sie denken an eine Erweiterung Ihres Betriebes/Gebäudes? Dann bitten wir Sie, auch neben den ganzen baulichen Tätigkeiten und Gedanken, nicht auf Ihre bestehende Betriebs- bzw. Gebäudeversicherung zu vergessen. Denn Umbauarbeiten sind unbedingt bekanntzugeben.

 

Egal um welche Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme es sich handelt, sie kann zu einer sogenannten Gefahrerhöhung führen. Damit ist die steigende Wahrscheinlichkeit gemeint, dass ein Versicherungsfall eintritt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn während Bauarbeiten entzündliche Lacke in den Räumen lagern oder das Dach aufgrund der Umbaumaßnahmen abgedeckt ist. Die Regelungen bei den Versicherern sind hier unterschiedlich.

 

Die Gefahrerhöhung ist grundsätzlich in § 23 VersVG geregelt:

 

  • Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.

 

  • Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

 

Verschweigt der Versicherte eine Gefahrenerhöhung, muss er im Schadenfall – sofern es einen Zusammenhang zwischen der höheren Gefahr und dem Schaden gibt – damit rechnen, dass der Versicherungsschutz ganz oder teilweise erlischt.

 

Ist der Versicherung die Gefahrenerhöhung bekanntgegeben worden, so hat diese ein Kündigungsrecht und muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis die Kündigung aussprechen. Ebenso kann die Versicherung die Prämie aufstocken oder das gestiegene Risiko ausschließen. Wir unterstützen Sie bei Ihnen Handlungsoptionen.

 

Unsere Tipps für Ihren Betrieb:

 

  • Bei Umbauarbeiten am Gebäude ist dies der Gebäudeversicherung vor den Bauarbeiten bekanntzugeben

 

  • Unbedingt eine Rückbestätigung dieser Gefahrenerhöhung von der Versicherung verlangen (Kenntniserlangung)

 

  • Nach Beendigung der Bauarbeiten unbedingt die Höhe der Versicherungssumme überprüfen und ggf. Anpassungen vornehmen, um einer möglichen Unterversicherung vorzubeugen. Die Versicherungssumme für die kaufmännisch-technische Betriebseinrichtung sollten Sie ebenfalls im Blick behalten, wenn Sie neues Inventar anschaffen.

 

  • Vergessen Sie auch nicht auf die Bauversicherung für Ihr Projekt!

 

Wir hoffen, mit diesem kurzen Beitrag zur Bewusstseinsbildung beigetragen zu haben und stehen gerne für etwaige Rückfragen zur Verfügung. Fragen Sie Ihren Allrisk LEUE & NILL Betreuer.

 

Glas ist nicht gleich Glas

Verbraucher werden eine Glasbruchversicherung üblicherweise als Bestandteil ihrer Haushaltsversicherung kennen. Der Name umschreibt die Deckung perfekt: Die Versicherung bietet die Ersatzleistung bei einem Zerbrechen des versicherten Glases. Aber wie ist das mit großen Glasflächen oder der Lichtkuppel im Betrieb? Automatisch mitversichert?

 

Versicherte Gefahren

Nein – in die Gebäudeversicherung oder Betriebsversicherung muss der Glasbruch zusätzlich und separat mit aufgenommen werden. Sonst ist keine Glasversicherung im Vertrag integriert.

 

Außerdem ist wichtig zu beachten, dass z.B. durch Hagelschlag verursachte Bruchschäden nicht in der Sparte Sturm / Hagel mitversichert sind. Nur in der Glasversicherung gelten Bruchschäden mitversichert, die entstanden sind:

  • Durch versuchten oder vollendeten Einbruchdiebstahl
  • Durch Hagelschlag
  • Bei baulichen Änderungen und Gerüstearbeiten
  • Durch Gewalttätigkeiten anlässlich von Kundgebungen oder Ansammlungen

 

Prämientarif

Da es Glas in vielen verschiedenen Ausprägungen, Größen und Formen gibt, lohnt sich eine genaue Risikoanalyse. Nicht alles aus Glas gilt im Falle eines Bruchs als automatisch versichert. Welches Glas gibt es im Betrieb:

  • Einfache Scheiben
  • Schaufenster Stabilisatoren, gebogene und mattierte Scheiben
  • Spiegel
  • Mehrscheiben-Isolierverglasung,
  • Sicherheits-Hartglasanlagen,
  • Verbundsicherheitsgläser
  • Profilitglas
  • Treib- und Gewächshäuser
  • Kunststoffverglasungen aus Plexiglas oder Acrylglas
  • Glaskeramikplatten

 

Versicherungssumme

Wie bei jeder Versicherung, so kommt es auch bei der Glasversicherung darauf an, die passende Versicherungssumme zu wählen. Versichert man Einzelgläser, richtet sich die Höhe des Versicherungswertes nach der Glasart, der Größe der Scheiben, der Dicke der Scheiben, ihrer Anzahl und dem Vorhandensein von Sonderrisiken. Auch die Reparaturkosten im Schadenfall sind dabei zu berücksichtigen. Das sind Kosten für das Ausmessen des Elementes, für das Entfernen der Bruchreste, für das Liefern und Einsetzen des neuen Elementes und auch mögliche Mehrkosten für Reparaturen außerhalb der normalen Arbeitszeit.

 

UNSER TIPP             Im betrieblichen Bereich wird oft die Möglichkeit der Gebäudeglas-pauschalversicherung gewählt. Hier gibt es keine Versicherungssumme im üblichen Sinn. Zur Prämienfindung wird der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes als Prämienberechnungs-grundlage herangezogen.

 

Nicht jedes Risiko muss versichert werden und auch nicht jedes Risiko kann versichert werden. Um Doppelversicherung oder gar Deckungslücken zu vermeiden, beraten wir Sie gerne.

Elektroantrieb im Fuhrpark?

Immer mehr Unternehmen überlegen E-Fahrzeuge in ihren Fuhrpark aufzunehmen. Neben dem Ökologiegedanken sind vor allem finanzielle Vorteile und niedrigere Betriebskosten dafür entscheidend, ob Elektroautos in den Fuhrpark aufgenommen werden.

 

 Nachstehende Punkte sollten Sie in Ihre Überlegungen hinterfragen:

 

  • Welche Fahrzeugtypen haben Sie derzeit in Ihrem Fuhrpark?
  • Verwenden Sie Ihre KFZ vorwiegend als Stadtautos oder benötigen Sie leistungsstarke LKW?
  • Welche E-Modelle stehen für Ihren Bedarf am Fahrzeugmarkt zur Verfügung?
  • Ergibt es Sinn, ältere Fahrzeuge aus Ihrem Fuhrpark frühzeitig durch Fahrzeuge mit E-Antrieb zu ersetzen?
  • Wie setzt sich die Nutzungsdauer Ihrer Fahrzeuge zusammen? Sprich, zu welchen Zeiten „muss“ ein Fahrzeug „fahren“ und wann hat das Fahrzeug Stehzeiten und kann geladen werden.
  • Wie nutzen Ihre Mitarbeiter/innen die Firmenfahrzeuge? Werden die Fahrzeuge für Kurzstrecken oder für Langstrecken verwendet? Wie hoch ist die Anzahl an gefahrenen Kilometer eines jeden Fahrzeugs pro Tag?
  • Hat Ihr Unternehmen mehrere Standorte und sind an jedem Standort Ladestationen vorhanden? Fahren Mitarbeiter/innen zwischen den Standorten hin und her und verbleit während der Aufenthaltsdauer ausreichend Zeit um ein Fahrzeug zu laden?
  • Hat ein Mitarbeiter, welcher mit dem Fahrzeug nach Hause fährt, auch zu Hause eine Lademöglichkeit und ist die Abgeltung der Stromkosten dienstrechtlich und finanziell geklärt?
  • Berücksichtigen Sie diverse Förderungen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen. Es gibt neben Landesförderungen auch Förderungen durch die Gemeinde.

 

Den höheren Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen sind die geringeren Betriebskosten entgegen zu rechnen:

 

  • Die Servicekosten sind günstiger (Entfall der Servicekosten z.B. für Ölwechsel, etc.)!
  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer!
  • In manchen Städten sind Elektroautos in Zusammenhang mit „grünen Kennzeichen“ von der Bezahlung von Kurzparktarifen befreit!
  • Einige Versicherer bieten zusätzliche Rabatte für Elektrofahrzeuge an!
  • Es besteht die Möglichkeit zur Vorsteuerabzugsfähigkeit! Betriebsmitteln und Reparaturkosten (Höchstgrenzen bei der Anschaffung beachten) sind vorsteuerabzugsfähig, sofern Ihr Unternehmen grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist!
  • Elektroautos sind vom Sachbezug derzeit gänzlich befreit. Ein zusätzlicher Benefit für Ihre Mitarbeiter!

 

Die Einbindung von Elektrofahrzeugen in Ihren Fuhrpark ist nicht nur einen ökologischen Gedanken wert, sondern kann in einigen Fällen auch finanzielle Vorteile für Ihr Unternehmen und Mitarbeiter mit sich bringen.

 

Wohin geht die Reise?

Pandemie, Unwetter, Regulierungen… dies sind nur einige Ursachen, welche Einfluss auf notwendige Anpassungen der Versicherungslandschaft auslösen. Hier ein kurzer Überblick wohin die Reise geht.

 

Die globale Pandemiekrise hat auch in der Versicherungsbranche ihre Spuren hinterlassen. Die Jahre 2020/2021 führten speziell in einigen Versicherungssparten zu einer dramatischen Markverhärtung. Für Versicherungskunden wurde dies durch deutliche Prämienerhöhungen und teilweise auch Deckungseinschränkungen bei Bestandsverträgen unangenehm spürbar.

Rück- und Direktversicherer reduzierten Kapazitäten und zeichneten Risiken sehr selektiv bzw. überhaupt nicht mehr, was auch für Versicherungsmakler zu einer großen Herausforderung führte, welche es zu meistern galt.

 

Wie geht es 2022 weiter? Wir möchten uns bei dieser Frage auf die Sparten D&O, Cyber und Naturkatastrophen fokussieren, da diese Sparten wohl am meisten von der Marktverhärtung betroffen sind.

 

D&O (Managerhaftpflichtversicherung)

 

In keiner Versicherungsparte hat es in den letzten beiden Jahren eine vergleichbare Marktanpassung gegeben. Laut dem deutschen Magazin „Versicherungswirtschaft heute“ mussten im Renewal 2020/21 rund ein Drittel der Versicherungsnehmer eine Prämienerhöhung von 20 bis 50 Prozent hinnehmen und bei knapp jedem Fünften lag die Erhöhung bei 50 bis 100 Prozent. 15 Prozent der Unternehmen mussten sogar eine Prämienerhöhung von mehr als das Doppelte akzeptieren.

 

Für 2022 kann allerdings mit moderateren Anpassungen gerechnet werden. Das sollte unserer Einschätzung nach für Prämien, bereitgestellte Kapazitäten und Deckungskonzepte gelten. Wir als Makler versuchen für Sie auch in schwierigen Zeiten optimale Lösungen nach dem Grundsatz des Best Advice zu finden.

 

 

Cyber

 

Wurde die Sparte Cyberversicherung vor der Pandemie von den Versicherungsgesellschaften noch gepusht, hat man nun das Gefühl, dass ihnen der Risikoappetit vergangen ist. Ähnlich wie in der D&O kam es zu enormen Prämienanpassungen, Deckungsverschlechterungen wie z.B. Reduzierung oder gar Ausschluss der BU-Deckung, keine Absicherung des Erpressungsgelt mehr, höhere Selbstbehalte und strengere Anforderungen an die IT-Sicherheit.

 

Wie sich der Cyberversicherungsmarkt 2022 entwickeln wird, kann man noch nicht genau sagen, aber folgende Tendenzen sind zu erkennen:

 

  • Detailliertere Risikoinformationen werden gefordert. Die Beantwortung von einigen wenigen Risikofragen wird nicht mehr ausreichen.
  • Die reduzierten Kapazitäten werden bleiben. Eine Deckungssumme von über 10 Millionen Euro von einem einzelnen Risikoträger wird schwer zu bekommen sein. Hier wird man sich mit Exzedentenlösungen behelfen müssen.
  • Weitere Bedingungsanpassungen zum Nachteil der Versicherungsnehmer sind nicht auszuschließen.

 

Dennoch wird eine Absicherung gegen Cyberrisken notwendiger den je und sollte Bestandteil eines jeden Unternehmens im Risikomanagement sein.

 

Naturkatastrophen

 

Das Jahr 2021 gilt lt. dem Rückversicherers Swiss Re als viertteuerstes Jahr für die Schadenversicherer. Weltweit schätzt Swiss Re die Schäden auf 112 Milliarden US-Dollar. Davon sind allein 105 Milliarden US-Dollar (93 Mrd. Euro) den Naturkatastrophen zuzuschreiben.

Als mit Abstand teuerstes Ereignis wird der US-Hurrikan „Ida“ angeführt. Die Kosten für die Versicherungsbranche dürften sich hierfür auf rund 30 bis 32 Milliarden Dollar belaufen.

 

Wir brauchen aber nicht so weit über den Teich zu blicken, denn laut GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) trifft die verheerende Sturzflut von Juli 2021 in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfahlen die Versicherungswirtschaft mit etwa 7,7 Milliarden Euro.

 

Diese enormen Kosten werden sich früher oder später auch auf die Schadenversicherung auswirken und die klassische Absicherung von z.B. Hochwassergefahren in exponierten Lagen erschweren bzw. verteuern. Inwieweit wir das 2022 zu spüren bekommen, können wir derzeit nicht abschätzen.

Es gibt aber einen neuen Versicherungstrend, den wir in diesem Zusammenhange erwähnen möchten. Die Versicherungswirtschaft sucht nach neuen Möglichkeiten um auch Katastrophenrisken absichern zu können, wenn die klassische Schadenversicherung keine oder eine nur unzureichende Lösung anbieten kann.

Die Parametrische Versicherung erlaubt es derartige Deckungslücken zu schließen. Sie ermöglicht auch die Optimierung bestehender Programme und die Entlastung angespannter Budgets bei den Versicherungsnehmern.

Parametrische Versicherungslösungen gibt es z.B. für Hochwasser-, Hagel-, Erdbeben- oder Dürreschäden.

 

Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unbemannt

Drohnen erfreuen sich bei Privatpersonen und Firmen immer größerer Beliebtheit. Für einen Großteil der unbemannten Luftfahrzeuge besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht.

 

Endlich ist sie da und sorgt für leuchtende Augen. Sie haben Ihre Drohne geliefert bekommen und können es kaum erwarten, diese in Betrieb zu nehmen. Modernste Technik soll scharf gestochene Fotos und Videos ermöglichen und großen Spaß garantieren. Voller Vorfreude machen Sie sich mit Ihrer Drohne auf den Weg in Ihren Garten. Doch Ihre Freude ist schnell getrübt. Denn Ihr Nachbar schaut skeptisch über den Gartenzaun und steckt voller Befürchtungen und Fragen:

 

„Und was ist, wenn meiner Frau oder mir deine Drohne auf den Kopf fällt oder sie über meinem Auto abstürzt, weil du noch ungeübt bist?“

 

„Ist deine Drohne versichert? Ich habe da etwas von einem EU-Gesetz in der Zeitung gelesen?“

 

„Darfst du sowas eigentlich fliegen?“

 

Verunsicherung macht sich bei Ihnen breit. Denn was Sie keinesfalls wollen, ist das Risiko und die Gefahr zu unterschätzen und andere zu gefährden. Dank Internet stoßen Sie auf zahlreiche Informationen und in Kürze steht fest: Ihr Nachbar liegt richtig.

 

Denn seit 31. Dezember 2020 gibt es eine EU-Verordnung (2019/947) für unbemannte Drohnen (mit Sensor) und Flugmodelle (ohne Sensor), um der Sicherheit europaweit gerecht zu werden.

 

So sind Drohnen seither bei der Austro Control zu registrieren. Für die Registrierung ist der Nachwies einer entsprechenden Haftpflichtversicherung notwendig. Die Mindestversicherungssumme dabei muss 1 Mio. betragen sowie 750.000 SZR (Sonderziehungsrecht) enthalten.

 

Wir beraten Sie dazu gerne.