Unbemannt

Drohnen erfreuen sich bei Privatpersonen und Firmen immer größerer Beliebtheit. Für einen Großteil der unbemannten Luftfahrzeuge besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht.

 

Endlich ist sie da und sorgt für leuchtende Augen. Sie haben Ihre Drohne geliefert bekommen und können es kaum erwarten, diese in Betrieb zu nehmen. Modernste Technik soll scharf gestochene Fotos und Videos ermöglichen und großen Spaß garantieren. Voller Vorfreude machen Sie sich mit Ihrer Drohne auf den Weg in Ihren Garten. Doch Ihre Freude ist schnell getrübt. Denn Ihr Nachbar schaut skeptisch über den Gartenzaun und steckt voller Befürchtungen und Fragen:

 

„Und was ist, wenn meiner Frau oder mir deine Drohne auf den Kopf fällt oder sie über meinem Auto abstürzt, weil du noch ungeübt bist?“

 

„Ist deine Drohne versichert? Ich habe da etwas von einem EU-Gesetz in der Zeitung gelesen?“

 

„Darfst du sowas eigentlich fliegen?“

 

Verunsicherung macht sich bei Ihnen breit. Denn was Sie keinesfalls wollen, ist das Risiko und die Gefahr zu unterschätzen und andere zu gefährden. Dank Internet stoßen Sie auf zahlreiche Informationen und in Kürze steht fest: Ihr Nachbar liegt richtig.

 

Denn seit 31. Dezember 2020 gibt es eine EU-Verordnung (2019/947) für unbemannte Drohnen (mit Sensor) und Flugmodelle (ohne Sensor), um der Sicherheit europaweit gerecht zu werden.

 

So sind Drohnen seither bei der Austro Control zu registrieren. Für die Registrierung ist der Nachwies einer entsprechenden Haftpflichtversicherung notwendig. Die Mindestversicherungssumme dabei muss 1 Mio. betragen sowie 750.000 SZR (Sonderziehungsrecht) enthalten.

 

Wir beraten Sie dazu gerne.

Teurer Flug

Plötzlich und unvorhergesehen können enorme Kosten bei einem Missgeschick entstehen:

Wussten Sie, dass in Österreich pro Jahr rund 780.000 Unfälle passieren und diese zu 75% in der Freizeit?

Wer bezahlt eigentlich die Kosten einer Hubschrauberrettung?

 

Wandern und Bergtouren, Spazieren gehen, Laufen im Gelände, Biken – jede Betätigung an der frischen Luft birgt Gefahren des täglichen Lebens. Nach einem Unfall entstehen für die Rettung bzw. Bergung oftmals hohe Kosten. So kostet eine Hubschrauberbergung im Durchschnitt rund EUR 4.000,-.

 

Wer zahlt, wenn was passiert?

 

Rettungseinsätze und Bergungen von Verunglückten wie zum Beispiel nach einem Skiunfall oder aus Berg- oder Seenot gestalten sich meist aufwendig und verursachen teilweise hohe Kosten. So werden beispielsweise die Hubschrauberrettungen in Flugminuten verrechnet.

 

Wussten Sie, dass die AUVA nur dann die anfallenden Kosten übernimmt, wenn es sich um einen Arbeits- oder Schulunfall handelt?

Um sich vor den finanziellen Folgen eines Unfalls abzusichern, ist der Abschluss einer privaten Unfallversicherung empfehlenswert. Zusätzlich zu den Bergungskosten deckt diese weltweit 24/7 auch Suchkosten, Transportkosten oder bei Unfällen im Ausland und Notwendigkeit auch die Rücktransportkosten ins Heimatland.

 

An dieser Stelle möchten wir auch die sinnvolle Kombination einer Unfallversicherung mit einer Berufsunfähigkeitsvorsorge in Erinnerung rufen.

 

Für Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Alarmanlage

Der Fachhandel verfügt über sehr viele Möglichkeiten, wie man Eigentum einbruchsicher machen kann: Fenstergitter, Türschlösser, Einzäunungen, Alarmanlage. All dies sollte einem Einbrecher ein großes Hindernis darstellen. Welchen Versicherungsschutz gibt es, wenn die vorhandene Alarmanlage nicht aktiv ist?

 

Oft kann es sein, dass nach Dienstschluss entweder durch eine Ablenkung, durch Überarbeitung, oder durch andere Umstände darauf vergessen wird, die Alarmanlage einzuschalten. Schnell kann es zu einem Schreckmoment kommen – das Lager ist leer, das Büro wurde verwüstet, eben die typischen Einbruchsspuren.

 

Achtung: Wenn es eine vorhandene, dem Versicherer gemeldete Alarmanlage gibt, muss diese, sobald der Risikoort verschlossen ist, aktiviert sein, damit Versicherungsschutz gegeben ist!

Ähnlich liegt der Fall, wenn sich der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet alle Fenster mit einem Gitter vor Einbrechern zu schützen. Sollte nur ein Fenster (z.B. Toilettenfenster) nicht vergittert sein, kann der Versicherer im Schadensfall die Zahlung verweigern.

 

Wie kann ich ein Risiko abwenden?

–       Unterweisen Sie jeden Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin!

–       Verwahren Sie wertvolle Dokumente, Unterlagen, Schlüssel etc. in einem Tresor!

Ihr Allrisk Team berät Sie gerne bzgl. der Sicherheitsklassen und versicherbaren Höchstsummen

–       Erkundigen Sie sich nach dem passenden Versicherungsschutz

–       Melden Sie jegliche vorübergehende Sicherheitseinschränkung!

 

 

Gerne überprüfen wir Ihren Vertrag auf Richtigkeit

–       Welche Versicherungssummen gelten derzeit?

–       Gilt reiner Vandalismus, bzw. böswillige Beschädigung – also ohne Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls – mitversichert?

–       Welche Sicherheitsklassifizierung muss mein Safe haben? Anm.: die Sicherheitsklassifikation finden Sie bei einem VSÖ-zertifiziertem Safe auf der Tresortüre (meistens auf der Schmalseite)

–       Etc.

 

Sprechen Sie einfach Ihre/n Betreuer*in an!

 

Verhalten im Schadensfall

„Ach, ein Schaden wie ärgerlich! Aber naja gut, ich bin ja eh versichert!“
Das denken die meisten, aber was ist zu beachten damit die Versicherung den Schadensfall überhaupt anerkennt und übernimmt? Was ist zu tun oder gibt es gar Pflichten zu beachten?

 

Viele Versicherungsnehmer (Versicherte) vergessen nach einem eingetretenen Schadensfall, dass sie gemäß abgeschlossenem Versicherungsvertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten haben.

 

Das richtige Verhalten im Schadensfall – allgemeine Regeln

 

Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet:

  • den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat in diesem Zusammenhang, wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen (Rettungspflicht § 62 VersVG)
  • Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und sich dies auch bestätigen zu lassen (Anzeigepflicht § 33 VersVG)
  • dem Versicherer/Makler innerhalb einer Woche den Versicherungsfall bzw. die Anspruchserhebungen Dritter und im Zusammenhang stehende verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen
  • das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nicht zu verändern, es sei denn, dass aus Gründen der Sicherheit oder zur Wahrung von Rechten Dritter Eingriffe erforderlich sind
  • das Schadensbild durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten, falls die Besichtigung durch einen Sachverständigen nicht unverzüglich erfolgt
  • dem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Prüfung von Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Höhe und Art des Schadens zu gestatten und ihm auf Verlangen alle für die Feststellung der Versicherungsleistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme zu gewähren sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Aufklärungspflicht § 34 VersVG)
  • seiner Kostenaufstellung unaufgefordert ordnungsgemäße und vollständige Belege beizufügen
  • den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen, sodass dieser, wenn die rechtzeitige Einholung von Weisungen des Versicherers nicht möglich ist, aus eigenem Interesse, innerhalb der vorgeschriebenen Frist, alle gebotenen Prozesshandlungen, z.B. Einspruch gegen eine Strafverfügung oder Widerspruch gegen Zahlungsbefehle, vornehmen kann
  • keinesfalls ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen

 

Spartenspezifisch gibt es noch weiters zu beachten:

 

Sachversicherung/Haftpflichtversicherung

–       den Versicherungsfall/das Schadensereignis, aus dem Ansprüche Dritter entstehen können, dem Versicherer/Makler unverzüglich schriftlich anzuzeigen

–       bei Verlust der versicherten Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Unterschlagung, Raub, Explosion oder Brand unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und sich dies auch bestätigen zu lassen (Anzeigepflicht § 33 VersVG)

 

Unfallversicherung

–       den Versicherungsfall (Unfall) innerhalb einer Woche schriftlich dem Versicherer/Makler bekannt zu geben (der Unfalltod ist innerhalb von drei Tagen bekannt zu geben!)

 

Krankenversicherung

–       bei Einweisung in ein Krankenhaus, den Versicherer/Makler innerhalb von zehn Tagen zu verständigen (bei Vertragskrankenhäusern erfolgt dies in der Regel über das Krankenhaus)

 

Kfz-Versicherung

–       unverzüglich Erste Hilfe leisten oder für fremde Hilfe zu sorgen

–       bei Personenschäden die Polizei zu verständigen

–       bei Verlust der versicherten Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Unterschlagung, Raub, Wild, Explosion oder Brand unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und sich dies auch bestätigen zu lassen (Anzeigepflicht § 33 VersVG)

–       dem Versicherer/Makler innerhalb einer Woche den Versicherungsfall bzw. die Anspruchserhebungen Dritter und im Zusammenhang stehende verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen

 

 

Für allfällige Rückfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren zuständigen Betreuer.

 

Weihnachten

Liebe Geschäftspartner und KundInnen,

Auch heuer blicken wir auf ein bewegtes Jahr zurück.

Mit den Worten von Theodor Storm und seinem Christkind in „Knecht Ruprecht“ möchten wir Ihnen eine besinnliche und ruhige Weihnachtszeit wünschen.

Zeit, um innezuhalten, Stille und Ruhe zu genießen.

Zeit, um auf Erreichtes zurück zu blicken und stolz zu sein.

Zeit, um Kraft zu sammeln für die Aufgaben im neuen Jahr!

Alles Gute,

Ihr Allrisk LEUE&NILL Team

 

Knecht Ruprecht

Von drauß’ vom Walde komm ich her;
Ich muß euch sagen, es weihnachtet sehr!
Allüberall auf den Tannenspitzen
Sah ich goldene Lichtlein sitzen;
Und droben aus dem Himmelstor
Sah mit großen Augen das Christkind hervor;
Und wie ich so strolcht’ durch den finstern Tann,

Da rief’s mich mit heller Stimme an:

»Knecht Ruprecht«, rief es, »alter Gesell,
Hebe die Beine und spute dich schnell!
Die Kerzen fangen zu brennen an,
Das Himmelstor ist aufgetan,
Alt’ und Junge sollen nun
Von der Jagd des Lebens einmal ruhn;
Und morgen flieg ich hinab zur Erden,
Denn es soll wieder Weihnachten werden!

Theodor Storm, 1862

Tücken der Autoreparatur

Wussten Sie, dass…. bei der Regulierung von Schadenersatzansprüchen auch Vorschäden eine außerordentlich wichtige Rolle spielen? Ein (unbekannter) Vorschaden am Auto kann neben dem Unfall zum zweiten Problemfall bei der Schadensregulierung werden.

 

Ein Unfall, egal ob unverschuldet oder selbstverursacht, ist immer ärgerlich. Für doppeltes Ärgernis sorgt zusätzlich eine Diskussion mit der Versicherung, wenn diese die Regulierung des Schadens teilweise oder gar ganz ablehnt – aufgrund eines Vorschadens. Viele Käufer gehen davon aus, dass das gekaufte Fahrzeug „unfallfrei“ und somit unbeschädigt ist.

Nach einem Unfall und der dadurch notwendigen Besichtigung durch einen Sachverständigen können schnell verschwiegene oder qualitativ minderwertig reparierte Schäden ans Licht kommen. Welcher Wertabzug für einen Vorschaden angemessen ist, muss der Sachverständige bewerten. In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass der SV den Wertabzug mehr oder weniger gefühlsmäßig oder ganz pragmatisch ansetzt, wie z.B. durch Halbierung der Reparaturkosten.

 

Vorschaden vs. Altschaden:

Der Unterschied liegt darin, dass es sich bei einem Vorschaden um einen reparierten Schaden handelt, wobei die Qualität der Instandsetzung bei einer neuerlichen Schadensregulierung zu Problemen führen könnte.

Unter einem Altschaden wird ein expliziet nicht reparierter Schaden verstanden. Kommt es an dieser Stelle zu einem neuerlichen Schaden, werden sich meist viele Versicherer bei der Kostenübernahme der Instandsetzung querstellen.

 

So könnten Diskussionen vermieden werden:

Wurde an Ihrem Fahrzeug ein vorhergegangener Schaden instandgesetzt, bewahren Sie sämtliche Reparaturrechnungen auf.

Möchten Sie Ihren „neuen Gebrauchten“ kaskoversichern, empfiehlt es sich, wenn nicht bereits vom Versicherer vorgegeben, das Fahrzeug bei einer unabhängigen Stelle (z.B.: ÖAMTC, ARBÖ) zur Vorbesichtigung vorzuführen. Dabei werden eventuelle Vorbeschädigungen dokumentiert und bieten somit eine klare Abgrenzung im Schadensfall.

Geplatzter Reifen

Ein Reifenplatzer ist nicht nur unangenehmen und verursacht neben der Arbeit, die man mit dem Reifenwechsel hat, auch Kosten für einen neuen Reifen. Als KFZ-Halter liegt dann natürlich die Idee nahe, diese Kosten über die Versicherung abwickeln zu lassen. Doch sind derartige Schäden gedeckt?

 

Um diese Frage zu klären gilt es zwischen Betriebsschaden und Unfallschaden zu unterscheiden.

Ein Betriebsschaden ist jener Schaden, der durch die normale Nutzung (normale Inbetriebnahme) ohne äußerliche Einwirkungen sich ereignet. Vereinfacht gesagt liegt ein Betriebsschaden dann vor, wenn ein Stück des versicherten Fahrzeugs ein anderes Stück desselben Fahrzeuges beschädigt.

Ein Unfallschaden hingegen ist ein Ereignis, welches plötzlich unerwartet und unfreiwillig von außen mit mechanischer Gewalt einwirkt.

 

Was ist nun versichert?

Betriebsschäden zählen zu der Art von Schäden, die nicht im Deckungsumfang einer KFZ-Versicherung, egal ob Vollkasko oder Teilkasko, enthalten sind. Somit sind die Kosten eines Betriebsschaden vom Halter selbst zu tragen.

 

Ist ein Reifenplatzer ein Betriebsschaden?

Im Allgemeinen ist ein geplatzter Reifen als ein Schaden entstehend aufgrund des normalen Betriebes anzusehen und somit nicht versichert.

Entwickelt sich aus einem Betriebsschaden noch ein Unfallschaden, so kommt es zu einem Versicherungsfall und der Versicherer trägt die Kosten. Zu beachten gilt jedoch, dass dabei die Kosten entstanden aus dem Betriebsschaden herausgerechnet werden müssen.

 

Es gibt aber auch Ausnahmen, wo ein Reifenplatzer als Unfallschaden angesehen wird. So zum Beispiel, wenn der Autofahrer einen Fremdkörper überfährt wie z.B. eine Schraube und sich diese in den Reifen bohrt und dadurch den Reifen zum platzen bringt. Dies wird als Ereignis von außen angesehen, welches durch die Versicherung gedeckt ist.

Elektrischer Drahtesel

Immer mehr Menschen reden nicht nur von einer „grüneren“ Zukunft, sondern setzen den Umweltgedanken mit dem Einsatz von E-Bikes auch konsequent um.

Besitzer eines E-Bikes lieben den Komfort und die Vorteile, jedoch kann es bei Problemen oder Beschädigungen sehr kostenintensiv werden.

 

Günstig ist ein gutes E-Bike nicht. Unabhängige Tests zeigten immer wieder, dass ihre Rahmen, Lenker und Bremsen den auftretenden Belastungen teilweise nicht standhalten können. Auch die Lebensdauer der Akkus und Motoren enttäuschte.

 

Nun kosten E-Bikes im Schnitt zwischen 2.000,- und 6.000,- Euro. Der Trend ist steigend. Zum einen wird die Technologie immer ausgeklügelter, zum anderen treiben teilweise Lieferengpässe die Preise immer weiter nach oben.

 

In Anbetracht der hohen Anschaffungskosten lohnt es sich über eine E-Bike-Versicherung nachzudenken. Auch liegen E-Bikes aktuell im Trend und erzielen hohe Preise auf dem Gebraucht- und Schwarzmarkt. Dementsprechend sacken Diebe sie überall ein, wo es nur geht. Wer auf sichere Abstellplätze zuhause und bei der Arbeit zurückgreifen kann, verringert zwar das Risiko eines Diebstahls, Reparaturkosten können nach einem Unfall oder einem unverschuldeten Defekt dennoch teuer werden. Alleine die Akkus kosten teilweise bis zu 800,- Euro.

 

Welche speziellen Leistungen bietet eine E-Bike-Versicherung?

Eine E-Bike-Versicherung greift sowohl bei einem Diebstahl als auch bei Beschädigungen aller Art. Ausfälle der Elektronik, Wasserschäden sowie Unfall- und Sturzschäden werden in der Regel abgedeckt – genauso wie Schäden durch Vandalismus. Einige Versicherer zahlen auch bei Verschleißerscheinungen des Akkus und einiger mechanischer Teile wie den Bremsen.

 

Doch Versicherer gibt es wie Sand am Meer und sie schützen nicht alles am Rad. Manche versichern keine Schäden, die durch Verschleiß entstanden, andere nicht gegen Feuer. Dafür übernehmen wiederum andere auch Lackschäden, die auch als Schönheitsfehler hätten durchgehen können.

 

Bei dieser Qual der Wahl greifen wir Ihnen gerne unter die Arme.

MY HOME IS MY OFFICE

Als uns 2020 die Pandemie kalt erwischte, wurde eine große Mehrheit in eine neue Dimension des digitalen Zeitalters katapultiert. Ein Lockdown nach dem anderen zwang uns zu einem flexibleren Umgang mit dem Begriff „Arbeitsstätte“. Viele von uns übersiedelten mit Ihren Bürogeräten ins Homeoffice ohne über den Versicherungsschutz darüber nachzudenken.

Eines gleich vorweg: Eine allgemein gültige Aussage ob Ihr Homeoffice in Ihrem Betriebsbündelversicherungsvertrag Deckung findet, können wir ohne Überprüfung des Vertrages nicht beantworten.

 

Welche Regelungen sind am Markt geläufig:

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass laut Basisversicherungsbedingungen für die einzelnen Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruchdiebstahl die beweglichen Sachen nur in den Versicherungsräumlichkeiten laut Polizze versichert sind. Diese Regelung wurde teilweise in den letzten Jahren durch diverse Produktverbesserungen von den einzelnen Versicherungsanbietern aufgeweicht.

So haben einige Versicherer ähnlich wie bei der privaten Haushaltsversicherung eine sogenannte Außenversicherung in ihren Produkten vereinbart. Als Versicherungssummen sind entweder Prozentsätze des gesamten versicherten Inhaltswertes vorgesehen oder auch fixe Werte für bewegliche Sachen außerhalb der Betriebsstätte.

 

ACHTUNG:

Es gibt Anbieter, welche für die Außenversicherung nur maximal sechs Monate Versicherungsschutz gewähren. Da bei vielen der Arbeitsplatz im Homeoffice schon wesentlich länger andauert, muss beim Versicherer auf jeden Fall nachverhandelt werden.

Die meisten Versicherungsgesellschaften bieten eine sogenannte Homeofficeklausel an, welche üblicherweise prämienfrei eingeschlossen werden kann.

Die ultimativ beste Lösung zur Absicherung Ihrer Bürogeräte ist der Abschluss einer ELEKTRONIKVERSICHERUNG, da hier auch Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit usw. versichert sind.

Eine Information über dieses Produkt können Sie in unserem Newsletter vom März 2021 nachlesen.

 

UNSER TIPP FÜR SIE:

Wir empfehlen jedenfalls eine Überprüfung Ihrer Vertragsbedingungen. Kontaktieren Sie uns, damit wir das für Sie übernehmen können.

DIGITALER VERTRIEB

Wie entscheide ich mich, wofür entscheide ich mich? Ist Plan A besser oder Plan B? Schreibe ich eine Email oder rufe ich an? Vereinbare ich einen On-Line oder einen Off-Line Termin? Wie werden neue digitale Tools zur neuen Gewohnheit? Wir werden hybrid….lesen Sie weiter…..

Wir sind auf Ihre Wünsche bestens vorbereitet und bieten Ihnen als Alternative zur herkömmlichen persönlichen Beratung die Möglichkeit einer professionellen Online-Beratung in den am meisten verbreiteten Video-Kommunikationsflächen Ihrer Wahl. Der Mix aus bewährten persönlichen Gesprächen und digitaler Kommunikation wird im modernen Vertrieb im Vermittlergeschäft bereits gelebt und sollte zur Normalität werden.

Welche Vorteile haben Sie davon?

  • Rasche Umsetzbarkeit
  • Keine Wartezeiten
  • Sicherheit
  • Unabhängig von wo Sie arbeiten

Wir wollen Impulse setzten.

Wir möchten Vertrauen schaffen.

Wir möchten Servicestandards verbessern.

Wir möchten Wirtschaftlichkeit straffen.

Wir definieren Exklusivkundenbetreuung.

Wir steigern unsere Potenziale.

Sie kennen ein Captcha, welches im Internet zur Unterscheidung von Computern und Menschen dient.

 

Wir bleiben Mensch!