Schutz bei
Allrisk Bau-ABC
Als Produktentwickler der „ALLRISK-BAU-ABC“ Versicherung und Herausgeber des Handbuches „Bauen und Versichern“ haben wir unsere Fachkompetenz und langjährige Erfahrung nachhaltig unter Beweis gestellt.
Die ALLRISK-BAU-ABC Versicherung bezieht sich immer auf Schäden am Bauwerk sowie auf Haftpflichtansprüche Dritter.
Die Risikobereiche können einzeln oder beliebig kombinierbar versichert werden.
Hier ein Beispiel aus der Risikosituation des Bauherrn:
Es ergeben sich oft Schäden an Nachbarobjekten oder am Altbestand, ohne dass ein Verschulden der Bauführung angelastet werden kann.
Entsprechend der Gefahrenteilung nach Gesetz und ÖNORM treffen den Bauherrn
1. Sachschäden am Bauvorhaben (bei Um- bzw. Ausbauarbeiten auch am Altbau-bestandteil), soweit der Bauherr die versicherten Gefahren und Schäden nach ÖNORM B-2110 oder trotz Regelung der genannten Gefahrenteilung letztlich wirtschaftlich tatsächlich tragen muss (z.B. Konkurs des Auftragnehmers).
Auslösende Faktoren:
- Brand, Blitzschlag, Explosion
- Einbruch, Diebstahl
- Vandalismus
- Sturm, Unwetter, Hochwasser
- Bodenrisiko (Geologie)
2. Sachschäden an benachbarten Objekten, soweit der Bauherr dafür aus nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen gemäß § 364 b ABGB ersatzpflichtig wird oder werden könnte.
Auslösende Faktoren:
- Erdaushub
- Nachgeben des Erdreiches
- Betonitaustritt
- Erschütterung durch Baugeräte (Rissbildungen am Nachbarobjekt!)
In vielen Fällen (überall dort, wo dem Bauunternehmer ein Verschulden nicht oder nur schwer nachgewiesen werden kann) wird der Bauherr mit Schadenersatz- oder nachbar-rechtlichen Ausgleichsansprüchen befasst.
3. Schäden Dritter (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), soweit der Bauherr aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes ersatzpflichtig wird oder werden könnte.
Auslösende Faktoren:
- mangelhafte Baugrubensicherung (Verletzung von Personen)
- mangelhafte Verkehrssicherung
- herumliegende Abfälle der Baustelle
Der Bauherr ist nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden durch ihn oder seinen befugten Vertreter verschuldet wurde oder im Falle eines Konkurses des Auftragnehmers.
WICHTIGER HINWEIS!
Wenn eine Projektgesellschaft als Bauträger ein Bauvorhaben errichtet, um es im Zuge der Fertigstellung oder anschließend im Wohnungseigentum zu veräußern, so ist sie für die Dauer der Errichtung des Gebäudes zweifellos in der Position des Bauherrn. Es ist der Risikobereich A (Bauherrnrisiko) abzuschließen.
Wenn eine Projektgesellschaft von einem Investor (z.B. Bund, Länder, Banken, Versicherungen, welche Grundstückseigentümer sind und die Finanzierung eigen-ständig bestreiten) als Totalunternehmer mittels Bauträgervertrag beauftragt wird, ist für den Investor das Bauherrnrisiko und für den Totalunternehmer zusätzlich das Planer- und Generalunternehmerrisiko abzuschließen (der Totalunternehmer könnte seinen Auftraggeber im Vermögen schädigen oder im Zuge der Bauaufsicht an Personen- oder Sachschäden mitbeteiligt sein).