Sicher als Bauherr

Wer plant ein eigenes Haus zu bauen, hat ein ganzes Stück Arbeit vor sich. Damit der Hausbau reibungslos verlaufen kann, müssen tausend Dinge durchdacht werden. Von der Lage des Grundstücks bin hin zum Anschluss für den Fernseher. Doch abgesehen von den oben genannten Arbeiten gibt es auch den rechtlichen Part – Was darf ich denn als Bauherr eigentlich machen bzw. welche Rechte und Pflichten habe ich als wirtschaftlich verantwortlicher Auftraggeber bei der Durchführung von einem Bauvorhaben?

 

 Was ist ein Bauherr?

 Der Bauherr ist, so die Definition des Baurechts, der wirtschaftlich und rechtlich verantwortliche Auftraggeber, wenn es um die Durchführung eines Bauvorhabens geht.

Er bereitet das Bauvorhaben vor, führt es aus oder veranlasst dies – auf eigene oder auch auf fremde Rechnung. Ein Bauherr kann sowohl eine juristische Person als auch eine natürliche Person im Sinne des Gesetzes sein.

 

Der Bauherr ist der erste Ansprechpartner, der Oberste in der Hierarchie, wenn es um die Sicherheit des Bauvorhabens geht. Er zeichnet für die gesamte Sicherheit am Bau verantwortlich. Darum sind Versicherungen um ein Bauvorhaben herum dringend anzuraten wie z.B. unsere ALLRISK BAU ABC Versicherung.

 

Aufgaben & Pflichten des Bauherrn

 

  • das Bauvorhaben vorbereiten und überwachen
  • die Ziele und Ausführung des Bauvorhabens vorab definieren
  • den finanziellen Rahmen klären und damit die Hausbau-Kosten im Griff haben
  • anstehende Zahlungen leisten
  • Zwischenziele und Bauabschnitte bzw. Baufortschritte kontrollieren
  • fertige Leistungen abnehmen
  • dafür Sorge tragen, dass das Bauvorhaben angemeldet wird und alle rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

 

Wer haftet wofür?

 

Die Gefahrenteilung richtet sich nur dann nach der ÖNORM B 2210, wenn sie im Bauwerkvertrag vereinbart ist. Ansonsten richtet sie sich nach dem Gesetz.

 

Entsprechend der Gefahrenteilung nach Gesetz und ÖNORM treffen den Bauherrn:

 

  • Sachschäden am Bauvorhaben (bei Um- bzw. Ausbauarbeiten auch am Altbaubestand), welche die Auftragnehmer (Baumeister, Professionisten) trotz größtmöglicher Vorsorge nicht verhindern konnten, z.B.

 

  • Brand, Blitzschlag, Explosion,
  • Einbruch, Diebstahl,
  • Vandalismus,
  • Sturm, Unwetter, Hochwasser,
  • Schäden aus der Geologie (Bodenrisiko)

 

  • Sachschäden an benachbarten Objekten (Ausgleichsansprüche gem. §364b ABGB),

z.B. Rissbildungen oder Setzungsschäden verursacht durch:

 

  • Erdaushub,
  • Nachgeben des Erdreiches bei Baugrubensicherungen oder Unterfangungsarbeiten,
  • Betonitaustritt,
  • Erschütterung, ausgelöst durch Baugeräte

 

Für die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches muss der geschädigte Nachbar lediglich die Zusammenwirkung zwischen Baugeschehen und Schadensereignis nachweisen.

 

Für allfällige Rückfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren zuständigen Betreuer.