Verhalten im Schadensfall

„Ach, ein Schaden wie ärgerlich! Aber naja gut, ich bin ja eh versichert!“
Das denken die meisten, aber was ist zu beachten damit die Versicherung den Schadensfall überhaupt anerkennt und übernimmt? Was ist zu tun oder gibt es gar Pflichten zu beachten?

 

Viele Versicherungsnehmer (Versicherte) vergessen nach einem eingetretenen Schadensfall, dass sie gemäß abgeschlossenem Versicherungsvertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten haben.

 

Das richtige Verhalten im Schadensfall – allgemeine Regeln

 

Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet:

  • den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat in diesem Zusammenhang, wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen (Rettungspflicht § 62 VersVG)
  • Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und sich dies auch bestätigen zu lassen (Anzeigepflicht § 33 VersVG)
  • dem Versicherer/Makler innerhalb einer Woche den Versicherungsfall bzw. die Anspruchserhebungen Dritter und im Zusammenhang stehende verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen
  • das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nicht zu verändern, es sei denn, dass aus Gründen der Sicherheit oder zur Wahrung von Rechten Dritter Eingriffe erforderlich sind
  • das Schadensbild durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten, falls die Besichtigung durch einen Sachverständigen nicht unverzüglich erfolgt
  • dem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Prüfung von Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Höhe und Art des Schadens zu gestatten und ihm auf Verlangen alle für die Feststellung der Versicherungsleistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme zu gewähren sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Aufklärungspflicht § 34 VersVG)
  • seiner Kostenaufstellung unaufgefordert ordnungsgemäße und vollständige Belege beizufügen
  • den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen, sodass dieser, wenn die rechtzeitige Einholung von Weisungen des Versicherers nicht möglich ist, aus eigenem Interesse, innerhalb der vorgeschriebenen Frist, alle gebotenen Prozesshandlungen, z.B. Einspruch gegen eine Strafverfügung oder Widerspruch gegen Zahlungsbefehle, vornehmen kann
  • keinesfalls ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen

 

Spartenspezifisch gibt es noch weiters zu beachten:

 

Sachversicherung/Haftpflichtversicherung

–       den Versicherungsfall/das Schadensereignis, aus dem Ansprüche Dritter entstehen können, dem Versicherer/Makler unverzüglich schriftlich anzuzeigen

–       bei Verlust der versicherten Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Unterschlagung, Raub, Explosion oder Brand unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und sich dies auch bestätigen zu lassen (Anzeigepflicht § 33 VersVG)

 

Unfallversicherung

–       den Versicherungsfall (Unfall) innerhalb einer Woche schriftlich dem Versicherer/Makler bekannt zu geben (der Unfalltod ist innerhalb von drei Tagen bekannt zu geben!)

 

Krankenversicherung

–       bei Einweisung in ein Krankenhaus, den Versicherer/Makler innerhalb von zehn Tagen zu verständigen (bei Vertragskrankenhäusern erfolgt dies in der Regel über das Krankenhaus)

 

Kfz-Versicherung

–       unverzüglich Erste Hilfe leisten oder für fremde Hilfe zu sorgen

–       bei Personenschäden die Polizei zu verständigen

–       bei Verlust der versicherten Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Unterschlagung, Raub, Wild, Explosion oder Brand unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und sich dies auch bestätigen zu lassen (Anzeigepflicht § 33 VersVG)

–       dem Versicherer/Makler innerhalb einer Woche den Versicherungsfall bzw. die Anspruchserhebungen Dritter und im Zusammenhang stehende verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen

 

 

Für allfällige Rückfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren zuständigen Betreuer.